Hat ein Wohnungseigentümer – wie hier – eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt. Folgekosten der Gemeinschaft gehen nicht zulasten aller Sollten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise doch Folgekosten durch die genehmigte Maßnahme eines Eigentümers entstehen, wenn etwa im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sofortiges Handeln geboten ist, darf dies nicht zulasten der Wohnungseigentümer gehen, die der baulichen Veränderung nur im Hinblick auf die Kostenregelung zugestimmt haben. Sie sind vielmehr entsprechend § 16 Abs. 6 WEG einem Wohnungseigentümer, der nicht zustimmt, gleichzustellen und deshalb zur Kostentragung nicht verpflichtet. (BGH, Urteil v. 15. 5. WEG-Anlage – bauliche Veränderung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. 2020, V ZR 64/19) Lesen Sie auch: BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht BGH: Zur Abgrenzung bauliche Veränderung - Modernisierung - modernisierende Instandsetzung
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, die Gemeinschaft hätte nur den Rückbauder beiden Bauten beschließen können, da es sich um unzulässige bauliche Veränderungen handelte. Er erhob daher Klage. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. Hier gleich anmelden! Beschlussfassung muss gegenüber alternativer Nutzung abwägen Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Eigentümers, die Ablehnung des Rückbaubeschusses entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Fenster (WEMoG) / 3 Bauliche Veränderung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Bei der Garage und dem Anbau handelte es sich um bauliche Veränderungen. Da diese ohne die erforderliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft errichtet worden waren, war deren Errichtung unzulässig. Der Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung entspricht im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung, da er der Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Zustandes entspricht. Allerdings kann es nach dem BGH durchaus auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von einem Rückbau abzusehen (Urteil v. 05.
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07. 19, Az. V ZR 149/18). Den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Eine Entscheidung gegen den grundsätzlich vorgesehenen Rückbau setzt allerdings voraus, dass die Wohnungseigentümer ihr Ermessen auch ausüben. Das bedeutet, sie müssen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Alternativen zum Rückbau in ihre Abwägungsentscheidung mit einbeziehen. BGH: Genehmigung für bauliche Veränderung | Immobilien | Haufe. Dies ist hier nicht geschehen. Die Wohnungseigentümer haben vielmehr ohne Abwägung entschieden, den bestehenden rechtswidrigen Zustand beizubehalten. Zum entscheidenden Zeitpunkt der Beschlussfassung wurden Garage und Gartenhütte weder im Interesse der Gemeinschaft tatsächlich genutzt noch gab es Regeln zu deren Nutzung. Die Garage war mangels Schlüssels nicht zugänglich, die Gartenhütte wurde lediglich als Lager für einen keinem Wohnungseigentümer zuzuordnenden Rasenmäher genutzt. Bei dieser Sachlage konnte der Antrag auf Rückbau der unzulässigen baulichen Veränderung nicht abgelehnt werden, wenn dem nicht andere schwerwiegende Gründe entgegenstanden.
Die Beteiligten zu 2. haben Abweisung des Antrags beantragt. Sie haben sich auf Notgeschäftsführung berufen und vorgetragen, es liege keine bauliche Veränderung, sondern nur eine Instandsetzung vor. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat eine bauliche Veränderung bejaht, aber die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu dieser Maßnahme für entbehrlich gehalten, weil ihm kein Nachteil entstehe. Der Beteiligte zu 1. hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, eine Fachfirma zu beauftragen, die die erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente … entfernt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 27 FGG. Das Landgericht hat die beanstandete Maßnahme als nicht zustimmungspflichtige bauliche Veränderung angesehen.
Hält sich ein Eigentümer nicht an die Maßgaben aus der Genehmigung, entfällt die Duldungspflicht der übrigen Eigentümer. 4 WEG betrifft dagegen den Fall, dass die Gemeinschaft die Durchführung einer Maßnahme beschlossen hat, für die die Gemeinschaft Kosten aufwenden muss, die eigentlich nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten oder dem gesetzlichen Maßstab (Miteigentumsanteile) verteilt werden müssten. Um die Verteilung solcher Kosten geht es hier aber nicht, weil die Wohnungseigentümer nicht beschlossen haben, als Gemeinschaft die Fassade mit Jalousien zu versehen. Insoweit entstehen der Gemeinschaft keine Kosten, die zu verteilen wären. Daher steht § 16 Abs. 4 WEG einem Beschluss nicht entgegen, der wie hier einzelnen Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungs- und Folgekosten der Maßnahme tragen. Das gilt auch, wenn eine solche Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.